Erwägungsgrund 20 32014D0472
Im Einklang mit Artikel 58 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte aufgrund des länderspezifischen sozioökonomischen und kulturellen Kontexts und der unterschiedlichen Sensibilitäten ein Teil der Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Jahres auf die nationale Ebene verlagert werden. Allerdings sollte die nationale entwicklungspolitische Schwerpunktsetzung mit der Kommission koordiniert werden, um die Kohärenz mit den strategischen Zielen des Europäischen Jahres zu gewährleisten. Eine enge Abstimmung zwischen den Maßnahmen der Kommission und denen der Mitgliedstaaten ist im Hinblick auf die Schaffung von Synergien und den Erfolg des Europäischen Jahres von größter Bedeutung.