Art. 11 32014D0075
Der Direktor legt dem Verwaltungsrat bis zum 31. Oktober jeden Jahres einen Entwurf für den jährlichen Haushaltsplan des Instituts vor, der die Verwaltungsausgaben, die operativen Ausgaben und die erwarteten Einnahmen, einschließlich der zusätzlichen Beiträge für spezielle Projekte nach Artikel 10 Absatz 3, umfasst.
Der Verwaltungsrat genehmigt den jährlichen Haushaltsplan des Instituts bis zum 30. November jeden Jahres durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten.
Im Fall unvermeidlicher, außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umstände kann der Direktor dem Verwaltungsrat den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen. Der Verwaltungsrat genehmigt den Berichtigungshaushaltsplan unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten.
Der Direktor legt dem Rat und dem Verwaltungsrat bis zum 31. März eines jeden Jahres die detaillierte Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das vorausgegangene Haushaltsjahr sowie einen Bericht über die Tätigkeiten des Instituts vor.
Der Verwaltungsrat erteilt dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts.