Art. 9 32014D0075
Arbeitsprogramm
(1)
Der Direktor erstellt bis zum 31. Oktober jeden Jahres einen Entwurf eines jährlichen Arbeitsprogramms für das darauffolgende Jahr, den er zusammen mit richtungweisenden langfristigen Perspektiven für die weiteren Folgejahre dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegt.
(2)
Der Verwaltungsrat nimmt das jährliche Arbeitsprogramm bis zum 30. November jeden Jahres an.