Art. 17 32014D0075
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
Zur Erfüllung seines Auftrags und seiner Aufgaben gemäß Artikel 2 arbeitet das Institut eng mit den Mitgliedstaaten und dem EAD zusammen. Bei Bedarf knüpft das Institut außerdem Arbeitsbeziehungen zu den Organen der Union sowie zu sonstigen einschlägigen Stellen der Union, einschließlich des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (im Folgenden ESVK ) um in Bereichen von gegenseitigem Interesse Fachwissen und Empfehlungen auszutauschen. Ferner kann das Institut gemeinsame Projekte mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union durchführen.