Art. 13 32014D0075
Die Vorrechte und Befreiungen des Direktors und des Personals des Instituts sind in dem Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 15. Oktober 2001 betreffend die Vorrechte und Befreiungen des Instituts für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals geregelt. Bis zum Inkrafttreten dieses Beschlusses kann das Gastland dem Direktor und dem Personal des Instituts die darin enthaltenen Vorrechte und Befreiungen gewähren.
Die Vorrechte und Befreiungen des Instituts sind in dem Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union geregelt, das dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügt ist.