Art. 15 32014D0075
Zugang zu Dokumenten
Der Verwaltungsrat erlässt auf Vorschlag des Direktors Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Instituts; er trägt dabei den Grundsätzen und Einschränkungen Rechnung, die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43 ). festgelegt sind.