Art. 14 32014D0075
Haftung
(1)
Die vertragliche Haftung des Instituts bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2)
Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom Institut geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(3)
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Institut ist durch die einschlägigen Personalbestimmungen des Instituts geregelt.