Art. 6 32014D0075
Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor des Instituts auf der Grundlage von Bewerbungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf Empfehlung des Hohen Vertreters. Der Direktor wird für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um zwei Jahre ist möglich.
Die Bewerber für den Posten des Direktors sollten Personen mit anerkannter langjähriger Expertise und Erfahrung im Bereich der Außenbeziehungen, der Sicherheitspolitik und -diplomatie und der einschlägigen Forschung sein. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Hohen Vertreter Bewerbungen, über die dieser den Verwaltungsrat informiert. Die Vorauswahl wird unter der Verantwortung des Hohen Vertreters durchgeführt. Der Vorauswahlausschuss besteht aus drei Vertretern des EAD und drei Vertretern der Mitgliedstaaten aus dem Dreiervorsitz; den Vorsitz führt der Hohe Vertreter oder sein Vertreter. Auf der Basis des Ergebnisses der Vorauswahl legt der Hohe Vertreter dem Verwaltungsrat eine Empfehlung mit einer engeren Auswahl von mindestens drei Bewerbern vor.
Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des Instituts.
Der Direktor ist für die Einstellung aller anderen Bediensteten des Instituts zuständig. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden im Voraus über die Ernennung von Analysten unterrichtet.
Nach Annahme des jährlichen Haushaltsplans des Instituts kann der Direktor, nach Zustimmung des Verwaltungsrats und unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen einen stellvertretenden Direktor ernennen. Der stellvertretende Direktor wird höchstens für die Dauer von drei Jahren ernannt; die Amtszeit kann einmalig um zwei Jahre verlängert werden.
Der Direktor gewährleistet die Erfüllung des Auftrags und der Aufgaben des Instituts nach Artikel 2. Der Direktor sorgt dafür, dass Fachwissen und Professionalität des Instituts auf einem hohen Niveau gehalten werden und gewährleistet, dass die Tätigkeiten des Instituts effizient und effektiv ausgeführt werden.Der Direktor ist ferner verantwortlich für Der Direktor sucht, nach Anhörung des Verwaltungsrats, außerdem nach Optionen für zusätzliche Beiträge zum Haushalt des Instituts.
die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms des Instituts sowie des jährlichen Tätigkeitsberichts des Instituts;
die Vorbereitung der Arbeit des Verwaltungsrats;
die laufende Verwaltung des Instituts;
die Regelung sämtlicher Personalfragen;
die Erstellung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts;
die Unterrichtung des PSK über das jährliche Arbeitsprogramm und
die Kontaktpflege und enge Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Union sowie nationalen und internationalen Einrichtungen in verwandten Bereichen.
Der Direktor ist befugt, im Rahmen des vereinbarten Arbeitsprogramms und des Haushaltsplans des Instituts Verträge zu schließen, Personal für die im Haushaltsplan genehmigten Planstellen einzustellen und alle für den Betrieb des Instituts erforderlichen Ausgaben zu tätigen.
Der Direktor erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht des Instituts bis zum 31. März des folgenden Jahres. Der jährliche Tätigkeitsbericht wird dem Verwaltungsrat und, durch den Hohen Vertreter, dem Rat zugeleitet, der ihn dem Europäischen Parlament, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt.
Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeiten ab.