Art. 18 32015D1027
Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der Ort der Einberufung, der Ort der Abordnung und der Ort der Rückkehr eines ANS vom GSR anhand der geografischen Lage dieser Orte — gestützt auf Längen- und Breitengrade — bestimmt, die von der Anstellungsbehörde des GSR in einer entsprechenden Datenbank festgelegt ist.
Die in den Artikeln 19 und 20 dieses Beschlusses genannte geografische Entfernung zwischen dem Ort der Abordnung einerseits und dem Ort der Einberufung oder der Rückkehr andererseits wird bestimmt durch die Großkreisentfernung zwischen den zwei Punkten gemäß ihren Längen- und Breitengraden, gestützt auf das Koordinatensystem WGS 84 (World Geodetic System 1984).
Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt Der Ort der Einberufung wird in dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Briefwechsel festgelegt. Der Ort der Rückkehr wird auf der Grundlage einer Erklärung des Arbeitgebers festgelegt.
als Ort der Einberufung der Ort, an dem der ANS vor der Abordnung seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausgeübt hat;
als Ort der Abordnung Brüssel;
als Ort der Rückkehr der Ort, an dem der ANS seine Haupttätigkeit nach Beendigung der Abordnung ausüben wird.
Für die Zwecke dieses Artikels bleiben die Umstände unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst des ANS für einen anderen Mitgliedstaat als den des Ortes der Abordnung oder für eine ZSO ergeben.