Art. 23 32015D1027
Verwaltungsbestimmungen
(1)
Der Sachverständige hat sich am ersten Tag seiner Abordnung bei der zuständigen Dienststelle der Generaldirektion Verwaltung einzufinden, um die vorgeschriebenen Verwaltungsformalitäten zu erledigen. Der Dienst ist jeweils am 1. oder 16. Tag des Monats anzutreten.
(2)
Die Zahlungen werden vom GSR in Euro auf ein bei einer Bank in der Union eröffnetes Konto überwiesen.