Art. 22 32015D1027
Fortbildung
Der Sachverständige ist berechtigt, vom GSR veranstaltete Fortbildungskurse zu besuchen, wenn das im Interesse des GSR liegt. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Sachverständiger einen Fortbildungskurs besuchen darf, werden dessen berechtigte Interessen berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf seine berufliche Laufbahn nach der Abordnung.