Art. 27 32015D1027
Versicherungsschutz
Unbeschadet des Artikels 29 und ungeachtet des Artikels 11 Absätze 2 und 3 wird ein AKDOK-Sachverständiger durch das GSR gegen Unfall versichert, sofern er nicht durch die Versicherung des Arbeitgebers gegen dieselben Risiken versichert ist.