Art. 29 32015D1027
Dienstreisen
(1)
Nimmt der AKDOK-Sachverständige an Dienstreisen an einen anderen Ort als den Ort der Abordnung teil, so werden ihm die Kosten nach den geltenden Regeln für die Erstattung von Dienstreisekosten für Beamte erstattet, es sei denn, zwischen dem GSR und dem Arbeitgeber ist eine andere Vereinbarung getroffen worden.
(2)
Schließt das GSR für seine Beamten im Rahmen einer Dienstreise eine besondere Versicherung gegen hohe Risiken, so findet diese Vorkehrung auch auf den AKDOK-Sachverständigen, der an dieser Dienstreise teilnimmt, Anwendung.
(3)
Ein AKDOK-Sachverständiger, der an einer Dienstreise außerhalb des Gebiets der EU teilnimmt, unterliegt den geltenden Sicherheitsvorkehrungen des GSR im Rahmen dieser Dienstreisen.