Art. 28 32015D1027
Arbeitsbedingungen
(1)
Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2 arbeitet der AKDOK-Sachverständige während der Abordnung ausschließlich auf Vollzeitbasis.
(2)
Artikel 12 Absatz 4 findet auf AKDOK-Sachverständige keine Anwendung.
(3)
Artikel 14 Absätze 3 und 5 finden auf AKDOK-Sachverständige keine Anwendung. Auf mit Gründen versehenen Antrag des AKDOK-Sachverständigen kann dem AKDOK-Sachverständigen jedoch durch Beschluss des Generaldirektors der Dienststelle, der er zugewiesen ist, Dienstbefreiung gewährt werden. Diese Dienstbefreiung darf während der gesamten Dauer der Abordnung drei Tage nicht überschreiten. Der Generaldirektor der Dienststelle konsultiert zuvor den Generaldirektor für Verwaltung.