Art. 10 32019D0004
Beschlüsse zur Genehmigung der Errichtung einer Zweigstelle durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Drittland oder Gebiet werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Die Zweigstelle wird in einem Drittland oder Gebiet errichtet, in dem gleichwertige aufsichtliche und rechtliche Anforderungen gelten;
Die gesamten Vermögenswerte der Zweigstelle gemäß Schätzung im Geschäftsplan betragen nicht mehr als 10 % der gesamten Vermögenswerte des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens und
Die Zweigstelle führt Transaktionen durch, die vorwiegend in dem Drittland oder Gebiet abgewickelt werden, in dem die Zweigstelle niedergelassen ist.
Beschlüsse zu folgenden Tätigkeiten eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen: es sei denn, die betreffenden Tätigkeiten werden in einem Land durchgeführt, das in der Liste des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der KommissionDelegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1 ). aufgeführt wird.
die Schließung einer Zweigstelle,
Änderungen der Struktur von Zweigstellen,
die Gründung oder Schließung einer Repräsentanz und
die Erbringungvon Bankdienstleistungen in einem Drittland oder Gebiet ohne die Errichtung einer physischen Präsenz in Form einer Zweigstelle oder eines Tochterunternehmens,
Die Beurteilung der Tätigkeiten in Drittländern oder Gebieten wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind.