Art. 13 32019D0004
Beschlüsse zur Bestellung der externen Rechnungsprüfer eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens werden im Wege eines delegierten Beschlusses in den Fällen erlassen, in denen solche Beschlüsse nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften eine Ausübung der Aufsicht über Kreditinstitute gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 darstellen.
Entscheidungsbefugnisse dürfen in keinem Fall an die Leiter von Arbeitseinheiten übertragen werden bei: a) Beschlüssen zur Ersetzung eines externen Rechnungsprüfers durch einen anderen, von der zuständigen Aufsichtsbehörde ernannten Rechnungsprüfer oder b) Beschlüssen zur Bestellung eines externen Rechnungsprüfers im Rahmen der Kontrollfunktion der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Die Beurteilung der Eignung externer Rechnungsprüfer wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind.