Art. 14 32019D0004
Beschlüsse zur Genehmigung der Gewährung von Krediten an nahestehende Parteien durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn mindestens eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Die Gesamtrisikoposition des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens gegenüber der nahestehenden Partei beträgt nicht mehr als 5 Mio EUR und
Die anwendbaren Bedingungen zur Gewährung eines Kredits sind nicht günstiger als jene, die für die Gewährung von Krediten an Kunden gelten, die keine nahestehenden Parteien sind, oder entsprechen zumindest den für die dieselbe Art von Geschäften geltenden Bedingungen, welche mit Mitarbeitern getätigt werden, die keine nahestehenden Parteien des bedeutsamen beaufsichtigten Unternehmens sind.
Die Beurteilung der Gewährung von Krediten an nahestehende Parteien wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind.