Erwägungsgrund 7 32019D0004
In den Fällen, in denen die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse nach Maßgabe des in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher erläuterten Verfahrens der impliziten Zustimmung erlassen werden. Darüber hinaus sollte das Verfahren der impliziten Zustimmung auch angewendet werden, wenn die Leiter von Arbeitseinheiten aufgrund der Komplexität der Bewertung Bedenken in Bezug auf die Erfüllung der Beurteilungskriterien haben, die für den Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen gelten.