Art. 11 32019D0004
Beschlüsse zur Genehmigung der Auslagerung von Tätigkeiten durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn mindestens eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Der Dienstleister gehört der gleichen Gruppe an wie das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen (gruppeninterne Auslagerung) und ist in der Union niedergelassen oder
Der Dienstleister ist ein in der Union niedergelassenes reguliertes Unternehmen und zur Erbringung der ausgelagerten Tätigkeiten zugelassen; oder
Die Auslagerung betrifft Nebendienstleistungen und der Dienstleister ist in der Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen.
Die Beurteilung der Auslagerung von Projekten wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind.