Erwägungsgrund 11 32020D0135
Gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Abkommens kann das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums internationale Übereinkünfte aushandeln, unterzeichnen und ratifizieren, die es in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union eigenständig schließt, sofern diese Übereinkünfte nicht während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder gelten, es sei denn, die Union hat es dazu ermächtigt. Es ist notwendig, die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung solcher Ermächtigungen festzulegen. Angesichts der politischen Bedeutung von Beschlüssen zur Erteilung solcher Ermächtigungen ist es angebracht, dem Rat die Befugnis zur Annahme solcher Ermächtigungen — im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission — zu übertragen.