Erwägungsgrund 8 32020D0135
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unverzüglich und umfassend zu unterrichten, auf der Grundlage von praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit, die es ihm ermöglichen, seine Vorrechte gemäß der Verträge uneingeschränkt wahrzunehmen.