Erwägungsgrund 13 32020D0135
Gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 4 des Abkommens obliegt es den Aufnahmemitgliedstaaten, Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, deren jeweiligen Familienangehörigen und sonstigen Personen, die unter Teil Zwei Titel II des Abkommens fallen, ein Dokument zum Nachweis ihres Aufenthaltsstatus gemäß des Abkommens auszustellen. Gemäß Artikel 26 des Abkommens obliegt es dem Mitgliedstaat, in dem Grenzgänger beschäftigt sind, britischen Staatsangehörigen, die im Rahmen des Abkommens Rechte als Grenzgänger haben, ein Dokument auszustellen, mit dem ihr Status als Grenzgänger im Rahmen des Abkommens bescheinigt wird. Zur Gewährleistung unionsweit einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieser Bestimmungen mit dem Ziel, die Anerkennung solcher Dokumente, insbesondere durch Grenzkontrollbehörden, zu erleichtern und Fälschungen und Nachahmungen durch hochwertige Sicherheitsmerkmale vorzubeugen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Gültigkeitsdauer, das Format solcher Dokumente und die technischen Spezifikationen solcher Dokumente sowie die gemeinsame Erklärung festzulegen, die die gemäß den Artikeln 18 und 26 des Abkommens ausgestellten Dokumente enthalten müssen, nämlich insbesondere dass sie gemäß dem Abkommen ausgestellt wurden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission von dem mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt werden. Erforderlichenfalls können solche Durchführungsrechtsakte geeignete Maßnahmen enthalten, die der Nachahmung und Fälschung solcher Dokumente vorbeugen. In diesem Falle sollten sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für den Druck bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht werden, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Diese Durchführungsrechtsakte sollten etwaige besondere Vereinbarungen unberührt lassen, die Irland aufgrund des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich über die Freizügigkeit von Personen im einheitlichen Reisegebiet treffen kann.