Erwägungsgrund 12 32020D0135
Das Abkommen regelt in gesonderten Protokollen die sehr spezifischen Situationen Irlands/Nordirlands, der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs in Zypern und Gibraltars. Da Irland, die Republik Zypern und das Königreich Spanien gegebenenfalls bilaterale Übereinkünfte mit dem Vereinigten Königreich schließen müssen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelungen in jenen spezifischen Protokollen erforderlich sein könnten, ist es notwendig, die Bedingungen und das Verfahren für die Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats zur Aushandlung und zum Abschluss solcher bilateraler Übereinkünfte festzulegen, wenn diese Bereiche betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Angesichts der politischen Bedeutung von Beschlüssen zur Erteilung solcher Ermächtigungen ist es angebracht, dem Rat die Befugnis zur Annahme solcher Ermächtigungen — im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission — zu übertragen.