Erwägungsgrund 9 32020D0135
In allen Fällen, in denen die Union tätig werden muss, um den Bestimmungen des Abkommens nachzukommen, sind diese Maßnahmen gemäß der Verträge zu treffen, wobei der Rahmen der den einzelnen Organen übertragenen Zuständigkeiten gewahrt bleiben muss. Es obliegt daher der Kommission, dem Vereinigten Königreich die gemäß dem Abkommen erforderlichen Informationen oder Mitteilungen zu übermitteln, sofern in dem Abkommen nicht auf andere besondere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union Bezug genommen wird, das Vereinigte Königreich zu spezifischen Fragen zu konsultieren und Vertreter des Vereinigten Königreichs zur Teilnahme an internationalen Konsultations- oder Verhandlungssitzungen als Teil der Unionsdelegation einzuladen. Es obliegt der Kommission ferner, die Union vor dem Schiedspanel zu vertreten, wenn eine Streitigkeit gemäß Artikel 170 des Abkommens Gegenstand eines Schiedsverfahrens geworden ist. Gemäß der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 EUV konsultiert die Kommission den Rat im Vorfeld, etwa indem sie ihm die Grundzüge der Vorlagen der Union, die dem Panel übermittelt werden sollen, übermittelt und den Bemerkungen des Rates dazu Rechnung trägt. Aus demselben Grund sollte es der Kommission obliegen, sich mit dem Vereinigten Königreich auf Verwaltungsvereinbarungen wie die in Artikel 134 des Abkommens genannten zu verständigen.