Erwägungsgrund 12 32020D1502
Die Kommission muss möglicherweise auch die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, die sie von Mitgliedstaaten, von Drittländern oder internationalen Organisationen erhalten hat, beschränken, um mit den Mitgliedstaaten, diesen Ländern oder Organisationen zusammenzuarbeiten und so ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 sicherzustellen. Unter bestimmten Umständen können die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person jedoch Vorrang vor diesem Interesse an einer internationalen Zusammenarbeit haben.