Erwägungsgrund 5 32020D1502
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit dem Erfordernis der Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus sowie mit der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck bietet Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 der Kommission die Möglichkeit, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 sowie des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 — soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19 und 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — zu beschränken.