Erwägungsgrund 23 32020D1502
Dieser Beschluss sollte am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die Kommission im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Anwendung bestimmter Rechte und Pflichten unmittelbar einschränken kann und die Auswertungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen oder im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus nicht gefährdet werden.