Erwägungsgrund 19 32020D1502
Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Unterrichtung über die Gründe für die Anwendung einer Beschränkung auf die betroffene Person zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn diese Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung in irgendeiner Weise zunichtemachen würde. Dies gilt insbesondere für Beschränkungen gemäß den Artikeln 16 und 35 der genannten Verordnung.