Erwägungsgrund 13 32020D1502
Die Kommission muss demzufolge möglicherweise die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte beschränken, soweit dies im Rahmen von Kontroll-, Überwachungs-, und Ordnungsfunktionen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1725, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kontrollmechanismus verbunden sind, notwendig ist.