Art. 13 32021D1012
Übergang der Rechtsansprüche
Um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen zu gewährleisten, die frühere Sonderbeauftragte für das Horn von Afrika in Bezug auf die Mitglieder ihres Arbeitsstabs, die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Miete von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Immobilien eingegangen sind, tritt der Sonderbeauftragte in die Rechte und Pflichten dieser früheren Sonderbeauftragten ein; hiervon ausgenommen sind Verpflichtungen, die sich aus einem schwerwiegenden Fehlverhalten ergeben, für das die früheren Sonderbeauftragen allein verantwortlich bleiben.