Art. 9 32021D1012
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1)
Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der EUSR Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2)
Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.