Art. 6 32021D1012
Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der EUSR unterrichtet den Rat und die Kommission fortlaufend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum EUSR abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim EUSR erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Verwaltungsaufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des EUSR.
Die Mitarbeiter des EUSR werden bei den einschlägigen EAD-Dienststellen oder Delegationen der Union untergebracht, um Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleisten.