Erwägungsgrund 22 32021D1359
Deutschland sollte daher ermächtigt werden, die in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zeiträume zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 für die Zwecke dieser Bestimmung und von Artikel 2 Absätze 3 und 5 sowie von Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung um drei Monate zu verlängern —