Erwägungsgrund 3 32021D1359
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, verlängert.
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, verlängert.