Erwägungsgrund 5 32021D1359
Deutschland beantragt erstens die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die in jener Bestimmung und in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zwecke um drei Monate zu verlängern, zweitens den in Artikel 2 Absatz 5 jener Verordnung genannten Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 um drei Monate zu verlängern, und schließlich die Ermächtigung, den in Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung genannten Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 um drei Monate zu verlängern.