Erwägungsgrund 6 32021D2271
Am 17. März 2017 reichte der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung bei der Union in der Sache ACCC/C/2008/32 seine Feststellungen zu dem Zugang zu den Gerichten auf Unionsebene ein. In Randnummer 123 seiner Feststellungen führte der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung aus, dass „die betreffende Vertragspartei Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens bei dem Zugang der Öffentlichkeit zu den Gerichten nicht einhält, da weder die Aarhus-Verordnung noch die Rechtsprechung des EuGH die Verpflichtungen aus diesen Absätzen umsetzt oder diesen entspricht“.