Erwägungsgrund 3 32021D2271
Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens wurde der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung“) eingerichtet. Der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung ist für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens durch die Vertragsparteien zuständig.