Erwägungsgrund 8 32021D2271
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehene verwaltungsbehördliche Überprüfung stellt eine Ergänzung zum allgemeinen Unionssystem der verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfung dar, das es Mitgliedern der Öffentlichkeit ermöglicht, Verwaltungsakte überprüfen zu lassen, und zwar im Wege einer direkten Klage auf Unionsebene gemäß Artikel 263 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß Artikel 267 AEUV durch Vorabentscheidungsersuchen der einzelstaatlichen Gerichte, die gemäß den Verträgen einen integralen Bestandteil des Unionssystems bilden. Die Befugnis der einzelstaatlichen Gerichte, beim Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267 AEUV eine Vorabentscheidung zu beantragen, spielt in diesem System eine wesentliche Rolle. Nach Artikel 267 AEUV sind die einzelstaatlichen Gerichte der Mitgliedstaaten als ordentliche Gerichte des Unionsrechts integraler Bestandteil des Rechtsschutzsystems der Union.