Erwägungsgrund 10 32021D0366
Mehrere Argumente sprechen dafür, den Beitritt der Union zum AETR zu erlauben. Erstens verfügt die Union über die ausschließliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals, wie durch den Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache 22/70 bestätigt wurde. Zweitens wäre durch den Beitritt der Union zum AETR die wirksame Vertretung der Interessen der Union im Rahmen des AETR gewährleistet. Zudem ist es durch die Besonderheiten des AETR und des vorgeschlagenen Beschlussverfahrens sachgerecht, dass die Union Vertragspartei des AETR sein wird. Um den Beitritt der Union zum AETR zu ermöglichen, sollte Artikel 14 AETR geändert werden, um Organisationen für die regionale Integration den Beitritt zum AETR zu ermöglichen.