Erwägungsgrund 5 32021D0366
Gemäß Artikel 22bis AETR werden Änderungen des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates betreffend den digitalen Fahrtenschreiber von allen Vertragsparteien des AETR automatisch, ohne förmliche Konsultation oder Abstimmung, übernommen. Die mangelnde Beteiligung der Vertragsparteien des AETR an der Ausarbeitung und Annahme technischer Spezifikationen für den digitalen Fahrtenschreiber ist ein Grund für Unzufriedenheit bei einigen dieser Vertragsparteien. In ihrer Mitteilung vom 19. Juli 2011 mit dem Titel „Digitaler Fahrtenschreiber: Fahrplan für künftige Tätigkeiten“ erkennt die Kommission an, dass dieser Mechanismus die ordnungsgemäße und harmonisierte Umsetzung der den digitalen Fahrtenschreiber betreffenden Maßnahmen durch nicht der Union angehörende Vertragsparteien gefährdet.