Beschluss (EU) 2021/366 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und im Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu vertreten ist
Artikel 13 AETR, der die Übergangsbestimmungen betrifft, sollte dahin gehend geändert werden, dass das genaue Datum für die Umsetzung der Bestimmungen über den intelligenten Fahrtenschreiber durch die Vertragsparteien festgelegt wird.
Erwägungsgrund 8 32021D0366
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