Erwägungsgrund 11 32021D0366
Die technischen Spezifikationen für den intelligenten Fahrtenschreiber, die als Anlage 1C des Anhangs zum AETR aufgenommen werden sollen, sollten auf der Grundlage der Spezifikationen entwickelt werden, die der Sachverständigengruppe zum AETR im Namen der Union am 8. April 2020 vorgelegt wurden, sowie auf der Grundlage der Spezifikationen, die die Kommission 2021 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates annehmen wird.