Erwägungsgrund 13 32021D0366
Es ist angezeigt, den im Namen der Union in der Sachverständigengruppe zum AETR und im Hauptausschuss Straßenverkehr der UNECE zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der AETR dahin gehend geändert werden sollte, um eine europaweite Harmonisierung im Bereich des Kontrollgeräts im Straßenverkehr (Fahrtenschreiber) zu erreichen und diese Änderungen rechtswirksam im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 AEUV sein werden.