Erwägungsgrund 6 32021D0366
Es liegt im Interesse der Union, den Entscheidungsprozess im Rahmen des AETR in Bezug auf Kontrollgeräte, einschließlich digitaler Fahrtenschreiber, zu ändern, dass das Verfahren nach Artikel 22 Absätze 1, 2 und 3 AETR für die Aufnahme der technischen Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers in das AETR anwendbar ist und dass Artikel 22bis AETR im Hinblick auf mögliche künftige Änderungen der Anforderungen an vorherige Versionen des Fahrtenschreibers weiterhin in Kraft bleibt.