Erwägungsgrund 7 32021D0366
Gemäß Artikel 10 AETR wird ein Fahrtenschreiber, der in Bezug auf Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht, so betrachtet, als erfülle er die Bestimmungen des AETR. Artikel 10 AETR sollte geändert werden, um eine Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen für den intelligenten Fahrtenschreiber aufzunehmen, der ab dem Tag des Inkrafttretens der Anlage 1C des Anhangs zum AETR als mit den Anforderungen des AETR konform erachtet werden sollte.