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Es wird ein Fazilitätsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt, der sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats zusammensetzt.
Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat. Der Vorsitzende beruft die Ausschusssitzungen ein und leitet sie.
Der Ausschuss nimmt seine Zuständigkeiten nach Maßgabe dieses Beschlusses wahr. Er beschließt nach den in Absatz 14 festgelegten Abstimmungsregeln.
Der Ausschuss erlässt den Jahreshaushaltsplan der Fazilität und die Berichtigungshaushaltspläne unter Berücksichtigung des Referenzbetrags für jede Operation und Unterstützungsmaßnahme.
Der Ausschuss billigt die Jahresabschlüsse und erteilt den Verwaltern und jedem Operationsbefehlshaber Entlastung für die Angelegenheiten, für die sie jeweils zuständig sind,
Der Ausschuss erlässt auf gemeinsamen Vorschlag der Verwalter – ergänzend zu den Regeln dieses Beschlusses – die folgenden Vorschriften für die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, die über die Fazilität finanziert werden: Der Ausschuss prüft die vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen gemäß Buchstaben a und b in enger Zusammenarbeit mit den Verwaltern, insbesondere um sicherzustellen, dass die Durchführungsbestimmungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Nichtdiskriminierung sowie der Achtung der Grundrechte entsprechen. Die für Unterstützungsmaßnahmen – einschließlich derjenigen, die in Artikel 60 genannt werden – vereinbarten Durchführungsbestimmungen wahren uneingeschränkt die in Artikel 56 Absatz 2 festgelegten Grundsätze und insbesondere die Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten, wobei die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung sichergestellt werden und den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.
die Durchführungsbestimmungen für militärische Operationen, die im Hinblick auf die Flexibilität an die Finanzvorschriften angelehnt sind, die für den Mechanismus zur Verwaltung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, der mit dem Beschluss (GASP) 2015/528 eingerichtet wurde (im Folgenden „Athena-Mechanismus“), gelten;
die Durchführungsbestimmungen für Unterstützungsmaßnahmen, die im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates stehen und dasselbe Maß an Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung garantieren wie diese. Diese Bestimmungen müssen eine ausdrückliche Begründung der Fälle enthalten, in denen ein Abweichen von den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erforderlich ist, um eine zielgerichtete Flexibilität zu ermöglichen, und sicherstellen, dass die vom Rechnungsführer gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d angenommenen Rechnungslegungsvorschriften mit den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor im Einklang stehen.
Der Ausschuss gibt sich auf Vorschlag des Vorsitzenden mit Unterstützung der Verwalter eine Geschäftsordnung.
Berät der Ausschuss über die Finanzierung einer Operation oder einer Unterstützungsmaßnahme, so
setzt er sich aus je einem Vertreter jedes beitragenden Mitgliedstaats zusammen;
kann ein Vertreter eines Mitgliedstaats, der nicht zu der Operation oder Unterstützungsmaßnahme beiträgt, den Beratungen des Ausschusses über die betreffende Operation oder Unterstützungsmaßnahme beiwohnen, ohne an dessen Abstimmungen teilzunehmen;
nimmt jeder Operationsbefehlshaber oder sein Vertreter für die jeweilige Operation, die er befehligt, sowie für die Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die im Rahmen der Operation durchgeführt werden, an den Beratungen, jedoch nicht an den Abstimmungen des Ausschusses teil;
werden die Vertreter der beitragenden Drittstaaten und der freiwillig Beitragenden zu den Beratungen des Ausschusses, die unmittelbar ihren finanziellen Beitrag betreffen, eingeladen, ohne dass sie an seinen Abstimmungen teilnehmen oder dabei anwesend sind;
können Vertreter anderer relevanter Akteure, insbesondere durchführender Akteure, zu den Beratungen des Ausschusses über die Unterstützungsmaßnahme, die sie ganz oder teilweise durchführen, eingeladen werden, beteiligen sich jedoch nicht an seinen Abstimmungen.
Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden bei Angelegenheiten, die Operationen sowie im Rahmen von Operationen durchgeführte Unterstützungsmaßnahmen betreffen, vom Verwalter für Operationen, und bei Angelegenheiten, die Unterstützungsmaßnahmen betreffen, vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen wahrgenommen. Jeder Verwalter nimmt bei den Punkten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, an den Sitzungen des Ausschusses teil und erstellt hierzu die Sitzungsprotokolle. Die Verwalter können den Beratungen über andere Punkte beiwohnen. Die Verwalter nehmen nicht an den Abstimmungen des Ausschusses teil.
Vertreter des EAD nehmen an den Sitzungen des Ausschusses, jedoch nicht an seinen Abstimmungen, teil.
Unbeschadet des Absatzes 9 werden gegebenenfalls Vertreter der Kommission zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen, sie nehmen jedoch nicht an seinen Abstimmungen teil.
Vertreter der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) können zur Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses eingeladen werden, wenn Themen erörtert werden, die den Tätigkeitsbereich der EDA betreffen, ohne dass sie an seinen Abstimmungen teilnehmen oder dabei anwesend sind.
Die Rechnungsführer der Fazilität nehmen bei den Punkten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, erforderlichenfalls an den Beratungen des Ausschusses, jedoch nicht an seinen Abstimmungen teil.
Der Vorsitzende des Ausschusses beruft innerhalb von fünfzehn Tagen den Ausschuss ein, wenn ein Mitgliedstaat, ein Verwalter oder ein Operationsbefehlshaber darum ersucht.
Unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung nach den Absätzen 1 und 8 beschließt der Ausschuss einstimmig. Über Verfahrensfragen, beispielsweise bei der Annahme der Tagesordnung oder des Protokolls, und über die Annahme seiner Geschäftsordnung beschließt er jedoch mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
Die Beschlüsse des Ausschusses sind verbindlich.
In dringenden Fällen kann auf Initiative des Vorsitzenden im Einklang mit den vom Ausschuss festzulegenden Regeln ein Beschluss im schriftlichen Verfahren angenommen werden, es sei denn, ein Mitglied des Ausschusses beantragt die Einberufung einer Ausschusssitzung.
Die Verwalter, die Operationsbefehlshaber und die Rechnungsführer unterrichten den Ausschuss über Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen. Insbesondere setzt der jeweilige Verwalter den Ausschuss im Falle von Ansprüchen oder Streitigkeiten in Bezug auf die Fazilität hinreichend in Kenntnis.
Die vom Ausschuss erlassenen Haushaltspläne und sonstigen Dokumente werden vom Vorsitzenden und jeweils von dem Verwalter unterzeichnet, in dessen Zuständigkeitsbereich die betreffenden Angelegenheiten fallen.
Erzielt der Ausschuss zu einem bestimmten Punkt keine Einigung, so kann er beschließen, diesen Punkt an den Rat zur Entscheidung zu verweisen.
Artikel 1 (1) Der Ausschuss für die Investitionsfazilität (nachstehend „Ausschuss“ genannt) besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter…
Artikel 1 (1) Der Ausschuss für die Investitionsfazilität (im Folgenden „Ausschuss“) besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der…
Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b stellen sicher, dass die Abwicklungsbeschlüsse und -maßnahmen, insbesondere…
Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines beteiligten Mitgliedstaats die Einsetzung folgender Gremien beschließen: a)…
Der Lenkungsausschuss gibt sich innerhalb von drei Monaten nach seiner ersten Sitzung auf Vorschlag des Vorsitzes eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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