Art. 60 32021D0509
Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme durch eine Operation
(1)
Der Rat kann beschließen, dass eine spezifische Unterstützungsmaßnahme ganz oder teilweise durch eine Operation durchgeführt wird; wobei die Anforderungen des Artikels 59 Absatz 2 einzuhalten sind. Im Falle einer teilweisen Durchführung werden in diesem Beschluss die spezifischen Maßnahmen, die im Rahmen der Operation durchzuführen sind, und der entsprechende Finanzierungsbetrag festgelegt.
(2)
Fasst der der Rat einen Beschluss gemäß Absatz 1, so beschließt er über die erforderlichen Änderungen des Mandats der betreffenden Operation.