Art. 68 32021D0509
Werden einem durchführenden Akteur über die Fazilität finanzierte Vermögenswerte wie Infrastrukturen, Ausrüstung oder Ausstattung anvertraut oder wird er mit deren Beschaffung beauftragt, so werden in den nach Artikel 61 und Artikel 68 mit dem Verwalter im Namen der Fazilität zu schließenden Verträgen die Bedingungen festgelegt, die gewährleisten, dass diese Vermögenswerte wie folgt verwaltet werden:
mit Blick darauf, die Ziele der Unterstützungsmaßnahme effizient und zeitnah zu erreichen;
im Einklang mit den in der Unterstützungsmaßnahme festgelegten Einzelheiten, einschließlich etwaiger Begrenzungen oder Einschränkungen ihrer Verwendung, ihres Verkaufs oder ihrer Weitergabe sowie etwaiger weiterer Abhilfebestimmungen;
unter Beachtung der in Artikel 56 Absätze 1, 2 und 3 genannten Ziele und Grundsätze und im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 59.
Die in Absatz 1 genannten Verträge enthalten insbesondere Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Vermögenswerte
dem Begünstigten im Einklang mit der Unterstützungsmaßnahme tatsächlich geliefert werden;
jederzeit unter der Kontrolle des durchführenden Akteurs verbleiben, bis sie dem Begünstigten geliefert werden.
Die in Absatz 1 genannten Verträge enthalten Bestimmungen, wonach die durchführenden Akteure
der Fazilität regelmäßig Berichte über die Durchführung der ihnen übertragenen Unterstützungsmaßnahme und gegebenenfalls Verzeichnisse der über die Fazilität finanzierten Vermögenswerte sowie Informationen über Lieferanten und Unterauftragnehmer vorlegen;
der Fazilität oder den von ihr benannten Personen das Recht und die erforderliche Unterstützung bei der Durchführung der erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen gewähren.
Bestimmungen über die Beschaffung durch durchführende Akteure werden in die Durchführungsbestimmungen aufgenommen, die der Ausschuss nach Artikel 11 Absatz 6 annimmt, um sicherzustellen, dass die Hinzuziehung von Unterauftragnehmern bei der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit diesem Beschlusses steht, einschließlich der in Artikel 56 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c genannten Grundsätze.