Erwägungsgrund 10 32022D2283
Mit der Regelung für Lohnzuschüsse werden Arbeitgeber unterstützt, deren Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit um mindestens 20 % zurückgegangen sind. Die Regelung sieht 50 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttolohns vor, jedoch maximal 500 EUR pro Kalendermonat. Die begünstigten Arbeitgeber sind verpflichtet, unterstützte Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen und die Gehaltsbeihilfen bis zum vollen regulären Lohn aufzustocken. Geschaffen wurde die Regelung durch die „Kabinettsverordnung Nr. 675 zu „Regelungen für Zuwendungen an Steuerzahler zwecks Fortsetzung ihrer Tätigkeiten unter den Bedingungen der COVID-19-Krise““ (angenommen am 10. November 2020 und geändert am 12. Januar 2021, 1. April 2021, 26. Oktober 2021, 9. November 2021, 30. November 2021, 7. Dezember 2021, 23. Dezember 2021 und 11. Januar 2022) und die „Kabinettsanordnung Nr. 128 „über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem im Staatshaushalt vorgesehenen Programm „Mittel für unvorhergesehene Ereignisse“““. Die Maßnahme verlängert den Unterstützungszeitraum der in Artikel 3 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 genannten Regelung und weitet den Kreis der möglichen Begünstigten aus, indem diese sich bei Beantragung der Unterstützung nunmehr zwischen zwei Kriterien entscheiden können, beseitigt das Risiko überhöhter Entschädigungszahlungen, präzisiert die Einschränkungen bei der Unterstützungsfähigkeit von Nutzern besonderer Steuerpatente(„patentmaksā“) und schränkt den Kreis der Personen, die von Oktober 2021 bis Februar 2022 Unterstützung erhalten können, auf diejenigen ein, die anhand eines COVID-19-Zertifikats eine Impfung gegen COVID-19 oder eine Erkrankung nachweisen können.