Erwägungsgrund 8 32022D2283
Die Regelung für die Entschädigung für Ausfallzeiten von Arbeitnehmern gilt für Unternehmen, Selbständige und Lizenzgebührzahler, deren Einkommen aus wirtschaftlicher Tätigkeit gegenüber dem Zeitraum August-Oktober 2020 um durchschnittlich mindestens 20 % zurückgegangen ist. Je nach steuerlicher Behandlung erhalten beurlaubte Arbeitnehmer oder Selbstständige im Rahmen der Regelung eine Entschädigung in Höhe von 50 % oder 70 % ihres Gehalts oder ihrer Einkünfte. Die Mindestunterstützung ist auf 500 EUR, die maximale Unterstützung auf 1000 EUR je Beschäftigten und Kalendermonat festgesetzt. Geschaffen wurde die Regelung durch die „Kabinettsverordnung Nr. 709 (angenommen am 24. November 2020 und geändert am 12. Januar 2021, 19. Januar 2021, 4. Februar 2021 und 26. Februar 2021) „Regelungen für die Entschädigung von Steuerzahlern für Ausfallzeiten zwecks Fortsetzung ihrer Tätigkeiten unter den Bedingungen der COVID-19-Krise““. Durch die Maßnahme wird die in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 genannte Regelung auf Angestellte aus der Beauty-Branche ausgeweitet, kommen Personen, deren steuerliche Behandlung sich mit Wirkung ab 2021 geändert hat, künftig als Begünstigte in Betracht, werden die Voraussetzungen, unter denen die Nutzer von besonderen Steuerpatenten („patentmaksā“) für eine Unterstützung infrage kommen, verbessert, und wird den Begünstigten die Möglichkeit eingeräumt, sich bei der Beantragung der Unterstützung zwischen zwei Zuschlagskriterien zu entscheiden.